{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-574_2022-08-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7948", "Checksum": "95f20736483a1a41bb4d495aedb4a004"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.08.2022 EBVU 21.574"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.08.2022 EBVU 21.574"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.08.2022 EBVU 21.574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dimensionierung von Grundstückszufahrt und Zufahrtsweg\r\n– Die VSS-Normen betreffend die Grundstückszufahrt sind Richtlinien sowohl für öffentliche wie auch für rein private Strassen. Andere VSS-Normen, die für öffentliche Strassen als Richtlinien gelten, finden für rein private Strassen (ohne Gemeingebrauch) nur analoge Anwendung (Erw. 4.4).\r\n– Ein 3 m breiter Zufahrtsweg (Erschliessungsstrasse) ist bei gegebener Seitenfreiheit genügend dimensioniert. Geht es nur um private Nutzungen, muss in Steigungen eine Verbreiterung des Bewegungsspielraums für Fahrräder nicht verlangt werden, soweit dies nur eine Komfortfrage ist (Erw. 4.5–4.7).\r\n– Diese Breite von 3 m genügt auch, wenn der Zufahrtsweg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet ist und es sich insofern um eine öffentliche Strasse handelt (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:22", "Checksum": "58a4ae29d1adf89ba5fa0da26e1f61b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.08.2022 EBVU 21.574\nRegeste:\nDimensionierung von Grundstückszufahrt und Zufahrtsweg\r\n– Die VSS-Normen betreffend die Grundstückszufahrt sind Richtlinien sowohl für öffentliche wie auch für rein private Strassen. Andere VSS-Normen, die für öffentliche Strassen als Richtlinien gelten, finden für rein private Strassen (ohne Gemeingebrauch) nur analoge Anwendung (Erw. 4.4).\r\n– Ein 3 m breiter Zufahrtsweg (Erschliessungsstrasse) ist bei gegebener Seitenfreiheit genügend dimensioniert. Geht es nur um private Nutzungen, muss in Steigungen eine Verbreiterung des Bewegungsspielraums für Fahrräder nicht verlangt werden, soweit dies nur eine Komfortfrage ist (Erw. 4.5–4.7).\r\n– Diese Breite von 3 m genügt auch, wenn der Zufahrtsweg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet ist und es sich insofern um eine öffentliche Strasse handelt (Erw. 5).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.574\n\nENTSCHEID vom 5. August 2022\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 9. August 2021\nbetreffend Erschliessung (Strasse) der Parzellen aaa und bbb; Gutheissung\n\nErwägungen\n\n3. Bauvorhaben und Situation\n\n3.1\n\nDas strittige Bauvorhaben in der Dorfzone D beinhaltet die Erstellung einer 3 m breiten, 42,21 m langen\nStrasse samt Werkleitungen im Strassentrassee entlang der südlichen Grenze der Parzellen ccc (im\nEigentum der B._____) und aaa (im Eigentum der Bauherrschaft). Das Gefälle der geplanten Strasse\nbeträgt im hinteren (östlichen) Teil 4,5 % (13,2 m) und im vorderen (westlichen) Teil (29 m) 5,8 %.\n\nDamit soll die Parzelle aaa (987 m2) baureif gemacht werden, wo (gemäss dem sistierten, vor der\nVorinstanz hängigen Baugesuch) die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Garage geplant ist. Ferner soll die Zufahrt auch der Erschliessung der Parzelle bbb (601 m2) weiter hinten (im Osten) dienen,\ndie (abgesehen von einer bestehenden Scheune) noch unüberbaut ist. (…)\n\nAufgrund einer Einwendung überarbeitete die Bauherrschaft das Baugesuch so, dass gegenüber der\nParzelle ddd (im Eigentum der C._____) ein Grenzabstand von 50 cm gewahrt bleibt. (…)\n\n3.2\n\nGegenwärtig führt ein bekiester, schmaler Trampelpfad über die Parzellen. (…) Im Grundbuch ist der\nWeg über die genannten Parzellen als \"öffentlicher Fussweg\" angemerkt. (…)\n\nGemäss Grundbuch besteht ferner zugunsten der beiden hinteren Parzellen aaa und bbb ein Fussund Fahrwegrecht zulasten der beiden Parzellen aaa und ccc im Westen. Im entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag beträgt die Breite des Fuss- und Fahrwegrechts 3 m.\naaa\nbbb\nccc\n\nfff\nddd\n\nAbbildung 1 Situation: rot markiert die strittige Zufahrt\n\n4. Erschliessungsstrasse\n\n4.1\n\nStrittig ist, ob die Strasse mit 3 m Breite gemäss Baugesuch für die Erschliessung genügt. Die Bauherrschaft bejaht dies, da es nur um die Erschliessung ihrer beiden Liegenschaften aaa und bbb gehe.\nDie Weglänge betrage 21,5 m; es handle sich um eine Grundstückszufahrt des Typs A. Der Gemeinderat hingegen meint, dass die Strasse das ganze Einzugsgebiet erschliessen müsse und entsprechend zu dimensionieren sei. Es handle sich aufgrund des öffentlichen Fusswegrechts um eine öffentliche Erschliessungsstrasse, und zwar um einen Zufahrtsweg gemäss den VSS-Normen. Die Länge\nbetrage 80 m, und mindestens 15 Wohneinheiten würden über die Strasse erschlossen. Im angefochtenen Entscheid führte er aus, der Begegnungsfall sei PW/PW, und verlangte praxisgemäss eine Breite\nvon 4 m; in der Beschwerdeantwort ging er vom Begegnungsfall PW/Fahrrad aus und von einer Sollbreite aufgrund des Gefälles von 3,7 m bis 3,8 m. Gefälle und Strassenlänge rechtfertigten die Praxis,\neine Breite von 4 m zu verlangen.\n\n4.2\n\nStrassen, Wege und Plätze sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächensparend\nzu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Anwohnende,\nNatur, Landschaft und Ortsbild sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1\nBauG).\n\nFür die Frage der Gestaltung und Dimensionierung einer Strasse sind grundsätzlich die Normen des\nSchweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) im Sinne von Richtlinien anwendbar (§ 41 BauV). Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass die VSS-Normen nicht völlig schematisch\nund stur zu übernehmen sind; die Anwendung muss im Einzelfall den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,\ninsbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. August 2020 [WBE.2019.306], S. 8; Aargauische\nGerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 204; 1999, S. 206; 1990, S. 251).\n\n4.3\n\nGemäss Baugesuch verlängert die Bauherrschaft die bestehende Einfahrt um 42,21 m, um auf ihrer\nParzelle aaa ein Einfamilienhaus realisieren zu können. Die Einfahrt soll gleichzeitig auch die Parzelle\nbbb erschliessen, die nach beabsichtigter Neuparzellierung knapp doppelt so gross sein wird wie die\nParzelle aaa. Das Vorhaben dient so in etwa der Erschliessung von 4 Wohneinheiten. Entgegen der\n\n"}