2 von 3 fachten Verfahren einzubeziehende Partei aufdrängen würde, ist daher nicht ersichtlich. Der Gemeinderat hat damit zu Recht lediglich die Grundeigentümer der benachbarten Parzellen F, G und H in das Verfahren einbezogen, nicht jedoch die Beschwerdeführenden. 3 von 3