2.2.2, S. 9). Wenn bereits mit Einhaltung des ordentlichen Grenzabstands die Interessen der Nachbarn ausreichend berücksichtigt werden, kann vorliegend erst recht keine relevante mögliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, deren Liegenschaft durch eine 4 m breite Strassenparzelle von derjenigen der Bauherrschaft getrennt ist, ausgemacht werden. Immerhin beträgt die Distanz vom Grundstück der Beschwerdeführenden bis zum Beginn des Sitzplatzes, an dessen Nutzung sie sich stören, bereits rund 12 m; bis zum neuen Betonvordach wären es gar beinahe 18 m.