Dabei handelt es sich ohnehin nicht um eine ganzjährige Nutzung, wie z. B. bei einem Wintergarten, sondern um eine nur während eines Teils des Jahres erfolgende eingeschränkte Nutzung. Indem der ordentliche Grenzabstand von 4 m zu Parzelle F eingehalten ist, wird den möglichen Auswirkungen bzw. den schützenswerten Interessen der Nachbarn genügend Rechnung getragen (vgl. VGE vom 18. Dezember 2007 [WBE.2006.92], Erw. 2.2.2, S. 9).