Der vom Bauvorhaben betroffene Bereich um und auf der streitgegenständlichen Überdachung ist vom Grundstück der Beschwerdeführenden kaum einsehbar. Wahrnehmen könnten sie lediglich, dass sich die bewilligungsgemässe Sitzplatznutzung auf der Fertiggarage über 2 m weiter nach hinten erstreckt (von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus betrachtet), wenn sich Personen auf dem Dach befinden. Dabei handelt es sich ohnehin nicht um eine ganzjährige Nutzung, wie z. B. bei einem Wintergarten, sondern um eine nur während eines Teils des Jahres erfolgende eingeschränkte Nutzung.