Ihre Liegenschaft Nr. I wird durch eine Gemeindestrasse, welche auf Höhe der geplanten Baute knapp 4 m breit ist, von der Parzelle der Bauherrschaft getrennt. Inwiefern die Beschwerdeführenden darin einen Fuss- oder schmalen Zufahrtsweg erblicken können, entzieht sich dem Verständnis der Beschwerdeinstanz. Weder die Tatsache, dass es sich um eine Sackgasse handelt, noch, dass lediglich wenige Parzellen damit erschlossen werden, lässt die Strasse als schmalen Zufahrtsweg erscheinen, über welchen hinweg eine Beeinträchtigung der Parzelle der Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen werden kann.