Die zitierte Rechtsprechung schliesst eine Betroffenheit des Grundeigentümers zwar nicht aus, wenn dessen Parzelle lediglich durch einen schmalen Zufahrtsweg oder einen Fussweg von der Nachbarsparzelle getrennt ist – sie legt aber auch nicht fest, dass bei Vorliegen einer solchen räumlichen Situation stets von einer Qualifikation als direkter Anstösser auszugehen ist. Zur Beurteilung, ob Dritte, deren Grundstück nicht an die Bauparzelle grenzt, als direkte Anstösser anzusehen und damit in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen sind oder nicht, ist entscheidend, ob die Möglichkeit besteht, dass sie durch das geplante Bauvorhaben in ihren Befugnissen als Grundeigentümer beeinträchtigt