{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-440_2022-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6255", "Checksum": "d0d24ef174d5972a6ca2502374efc9e5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.12.2022 EBVU 21.440"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.12.2022 EBVU 21.440"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.12.2022 EBVU 21.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vereinfachtes Verfahren, direkter Anstösser\r\n\r\nOb ein Grundeigentümer, dessen Grundstück durch einen Weg von der Bauparzelle getrennt ist, noch direkter Anstösser i.S.v. § 61 BauG ist, kann nur fallbezogen beurteilt werden. 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Dezember 2022\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Wiederaufnahmeentscheid des Gemeinderats\nQ._____ vom 11. Juni 2021 betreffend Überdachung des Kellereingangs des Wohnhauses, Parzelle E, von C._____ und D._____; Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n3.4.3 Direkter Anstösser\nNachdem feststeht, dass der Gemeinderat aufgrund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens zu Recht\ndas vereinfachte Verfahren durchgeführt hat, bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden darin\nhätten einbezogen werden müssen.\n\nDie Beschwerdeführenden, deren Grundstück durch eine Strassenparzelle vom Grundstück der Bauherrschaft getrennt wird, sind keine direkten Anstösser im engeren Sinne. Beim Begriff \"direkter Anstösser\" gemäss § 61 BauG handelt es sich um einen kantonal abschliessend bestimmten Begriff, der\neinheitlich auszulegen ist. Jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ausser Acht\ngelassen werden. Direkte Anstösser sind zweifellos vorab diejenigen, deren Parzelle direkt an die Bauparzelle angrenzt (vgl. auch § 54 Abs. 2 BauV). Die beiden Parzellen müssen sich wenigstens an\neinem Punkt berühren. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Grundeigentümer von einem\nBauvorhaben auch dann betroffen sein kann, wenn seine Parzelle nicht unmittelbar an die Nachbarparzelle grenzt, etwa dann, wenn die zwei Parzellen lediglich durch einen schmalen Zufahrtsweg oder\neinen Fussweg voneinander getrennt sind. In diesem Fall wären wohl diejenigen Grundeigentümer\nüber das Bauvorhaben zu informieren, deren Parzellen unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben auf\nder anderen Seite des Wegs liegen (…). Es ist Sache des Gemeinderats, im konkreten Einzelfall zu\nentscheiden, welche Grundeigentümer anzuschreiben sind. Grundsätzlich gilt: Je mehr direkte Anstösser bei einem Bauvorhaben im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens anzuschreiben wären und je eher auch ein durch einen Weg von der Bauparzelle getrennter Grundeigentümer betroffen sein könnte, desto eher fragt es sich, ob für das betreffende Bauprojekt nicht das\nordentlichen Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre. Im Zweifel ist das ordentliche Verfahren\nzu wählen.\n\nOb ein Grundeigentümer, dessen Grundstück durch einen Weg von der Bauparzelle getrennt ist, noch\ndirekter Anstösser ist oder nicht, und wenn ja, wie breit der Weg höchstens sein darf, kann nicht generell, sondern nur fallbezogen beantwortet werden. Die Materialien äussern sich zu dieser Frage\nnicht. Der Wortlaut \"direkte Anstösser\" verwendete schon das alte Baugesetz in § 153 (\"geringfügige\nBauvorhaben\"). Der Kreis der Anstösser wurde damals bewusst auf die Eigentümer und Besitzer der\ndirekt an das Baugrundstück stossenden, also nicht sämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt;\ndamit wurde der normale Anstösser- und Nachbarbegriff bewusst räumlich eingeschränkt (ZIMMERLIN,\na.a.O, N 1 zu § 153).\n\nUmgekehrt gibt es auch konkrete Situationen, in denen der Kreis der direkten Anstösser einzuschränken ist, obwohl alle unmittelbar angrenzende Parzellen haben: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass nur anzuschreiben ist, wer überhaupt legitimiert sein kann. Dies kann beispielsweise bei\nsehr grossen Parzellen fraglich sein, wenn ein Bauvorhaben zwar auf der Nachbarparzelle verwirklicht\nwird, diese aber so gross ist, dass die Nachbarn durch die baulichen Massnahmen in ihrem Eigentum\nnicht beeinträchtigt werden. Ebenso kann dies fraglich sein, wenn es um ein kleines, emissionsloses\nVorhaben geht, das unmittelbar auf der Rückseite eines grösseren Gebäudes geplant ist. In diesen\nFällen wäre ein Nachbar auf der Vorderseite nicht als direkter Anstösser im Sinn von § 61 BauG anzusehen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 341 ff.).\n\n"}