Mangels Hangneigung innerhalb des Gebäudegrundrisses kann vorliegend somit nicht von einer gestaffelten oder terrassierten Bauweise i.S.v. § 12 Abs. 3 ABauV gesprochen werden, die die getrennte Bemessung von Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl rechtfertigen würde. Das sog. Untergeschoss, das unbestritten ein Vollgeschoss ist, ist daher dem Einfamilienhaus zuzurechnen, womit dieses in der Wohnzone W2 unzulässige drei Vollgeschosse aufweist. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. (…)