Dass das Verhältnis von Terrassen- zu Wohnfläche von mindestens 1:3 grundsätzlich eingehalten wäre – wie der Gemeinderat vorbringt – vermag hieran nichts zu ändern. Von einer Staffelung im Sinne verschiedener, optisch verselbständigter Baukörper kann vorliegend aber ebenfalls nicht gesprochen werden, selbst wenn gestaffelte Bauten auch in der Ebene als zulässig erachtet würden. Das Gebäude ist daher hinsichtlich Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschossigkeit gesamthaft zu beurteilen. 5.5 Fazit