Für den durchschnittlichen Betrachter handelt es sich nicht um zwei optisch eigenständige Baukörper, sondern das Untergeschoss hat klar die Wirkung eines dem Hauptbaukörper vorgelagerten Geschosses in der Art einer Terrassierung. Eine solche scheidet vorliegend jedoch aus, handelt es sich doch mangels Hangneigung nicht um einen der Hangneigung folgenden Versatz. Dass das Verhältnis von Terrassen- zu Wohnfläche von mindestens 1:3 grundsätzlich eingehalten wäre – wie der Gemeinderat vorbringt – vermag hieran nichts zu ändern.