Dieser schubladenartige Versatz des Untergeschosses in Bezug auf das Einfamilienhaus kann für sich alleine aber nicht ausreichen für eine Staffelung im Rechtssinn, da ansonsten die Vorgaben für die terrassierten Bauten ihres Sinngehalts entleert würden. Ein vollständiger Versatz gegenüber dem sog. Untergeschoss findet sich lediglich im Bereich der Südostfassade, ragt jene des Einfamilienhauses dort doch um 2,5 m über jene des sog. Untergeschosses hinaus. Dieser Versatz ist für sich genommen aber zu gering, als dass dieser einen wesentlichen Einfluss auf das optische Erscheinungsbild haben könnte;