Von einer Neigung von mehr als 10 % über den gesamten Gebäudegrundriss kann somit keine Rede sein. Es mag zwar zutreffen, dass die Parzelle gemessen vom obersten zum untersten Punkt eine Neigung von mehr als 10 % aufweist, dies ist aber nach dem Gesagten nicht massgebend. Aufgrund der bestehenden starken Ausebnung des gewachsenen Terrains in dem Bereich, in dem das strittige Bauvorhaben vorgesehen ist, kann vorliegend nicht von einer Hangneigung i.S.v. § 12a ABauV gesprochen werden. 5.4 Staffelung oder Terrassierung