Die entlang dieser Fassaden ermittelte, rein nominal betrachtet über den massgebenden 10 % liegende Neigung hebt sich damit gegenseitig auf. Hinzu kommt, dass gemäss der zitierten Rechtsprechung die Neigung auf dem gesamten Gebäudegrundriss – kleine Geländeunebenheiten ausgenommen – mindestens 10 % betragen muss. Dabei zeigt sich, dass das Gelände bereits direkt hinter der West- und Nordwestfassade des geplanten Gebäudes wieder quasi eben ist. So beträgt die Neigung vom nördlichsten Punkt des Gebäudes (Nr. 4 [-0,30]) zum westlichsten Punkt (Nr. 9 [-0,81]) lediglich ca. 3,3 % (bei einer Distanz von ca. 15,5 m zwischen den zwei Punkten).