Es zeigt sich somit, dass einzig im Bereich der West- und Nordwestfassade des sog. Untergeschosses eine Neigung von mehr als 10 % auszumachen ist. Diese ist – wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht – durch die Garageneinfahrt des bestehenden Gebäudes bedingt. Dabei ist die gemäss vorstehender Tabelle errechnete Neigung von 14,22 % entlang der Westfassade und jene von 20,67 % entlang der Nordwestfassade gegenläufig, d.h. während erstere abfallend ist, ist letztere aufsteigend. Die entlang dieser Fassaden ermittelte, rein nominal betrachtet über den massgebenden 10 % liegende Neigung hebt sich damit gegenseitig auf.