Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR]) wird zu dieser Bestimmung festgehalten, dass grundsätzlich der gesamte Gebäudegrundriss eine Neigung von mehr als zehn Prozent aufweisen müsse (Rz. 582). Dies entspricht auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 12a ABauV (vgl. VGE vom 20. Dezember 2006 [WBE.2006.11], Erw. 3.2).