5.3.2 Die Hanglage wird in § 12a ABauV definiert als eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als zehn Prozent. Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ABauV). Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt (§ 13 Abs. 1 ABauV). In den Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (Version 3.1; Januar 2014; abrufbar unter www.ag.ch/bauen > Baurecht > Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [