Lediglich die Tatsache, dass einzig im Schnitt der nördlichsten Fassade – bedingt durch den bestehenden Einschnitt für die Garage – eine Neigung über 10 % bestehe, begründe insgesamt noch keine Hanglage. Denn praktisch der gesamte Gebäudegrundriss liege nachweislich in keiner Hanglage.