Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, bei korrekter Messung innerhalb des Gebäudegrundrisses bestehe eine viel kleinere Neigung, die die geforderten 10 % bei Weitem nicht erreiche. Konkret betrage die Neigung im Schnitt A-A bspw. lediglich ca. 2 %, bei einem Niveauunterschied des gewachsenen Terrains innerhalb des Gebäudegrundrisses von ca. 20 cm. Praktisch dieselbe Neigung bestehe im Schnitt der Südostfassade. Und auch in westliche Richtung betrag die Neigung nie mehr als ca. 4 %. Lediglich die Tatsache, dass einzig im Schnitt der nördlichsten Fassade – bedingt durch den bestehenden Einschnitt für die Garage – eine Neigung über 10 % bestehe, begründe insgesamt noch keine Hanglage.