5.2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass das Gebäude – wenn es nicht als gestaffelt oder terrassiert qualifiziert werden kann – in der Wohnzone W2 unzulässige drei Vollgeschosse aufweisen würde, da das sog. Untergeschoss diesfalls als Vollgeschoss dem zweigeschossigen Einfamilienhaus zuzurechnen wäre. Aus demselben Grund wäre diesfalls zudem auch die Gebäudehöhe überschritten. Die Staffelung oder Terrassierung des Bauvorhabens ist damit unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Bauvorhabens. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, ist Voraussetzung hierfür zunächst, dass das Bauvorhaben an einer Hanglage im Rechtssinn liegt. 5.3 Hanglage