Die Terrasse muss daher eine minimale Grösse im Verhältnis zum Volumen des Hauses, dem sie dient, aufweisen, um ihre Funktionen überhaupt erfüllen zu können; die Regel ist hier ein Verhältnis von Terrassenfläche zur Wohnfläche von mindestens 1:3. Senkrecht übereinander befinden sich demgegenüber Geschosse, die praktisch mit der ganzen Fläche übereinander liegen, mit Ausnahme von Vorbauten wie Treppen, Erkern, Balkonen oder Gebäudevorsprüngen oder entsprechenden nebensächlichen Rückversetzungen (AGVE 2009, S. 153 f.; 2005, S. 155 mit Hinweisen; 1997, S. 330 mit Hinweisen; VGE vom 31. August 2006 [WBE.2005.289], S. 7; VGE vom 14. Dezember 2000 [BE.1999.00270], S. 10).