Im Übrigen ist dem Gemeinderat darin beizupflichten, dass alleine aufgrund des Umstands, dass auch das volumengeschützte Gebäude Nr. 60 einer Strassenverbreiterung im Bereich des Gebäudes selbst allenfalls entgegenstehen könnte, eine solche im daran angrenzenden Bereich – mithin auch im Bereich der vorliegenden Balkonkonstruktion – keineswegs ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist zu ergänzen, dass Strassenabstandsvorschriften nebst dem Erhalt des Planungsspielraums (Freihaltung) auch weitere Zielen dienen können (wie Verkehrssicherheit und Wohnhygiene), was hier angesichts des genannten Ergebnisses nicht zu beurteilen ist. (…)