einer erleichterten Ausnahmebewilligung aus diesem Grund aus, ungeachtet der Wahrscheinlichkeit eines Strassenausbaus. Im Übrigen ist dem Gemeinderat darin beizupflichten, dass alleine aufgrund des Umstands, dass auch das volumengeschützte Gebäude Nr. 60 einer Strassenverbreiterung im Bereich des Gebäudes selbst allenfalls entgegenstehen könnte, eine solche im daran angrenzenden Bereich – mithin auch im Bereich der vorliegenden Balkonkonstruktion – keineswegs ausgeschlossen ist.