Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen hieran nichts zu ändern. So verkennt die Beschwerdeführerin, dass es für die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung nicht ausreicht, dass derzeit keine konkreten Pläne für einen Strassenausbau bestehen oder dass sich ein solcher nicht realisieren liesse, ohne dass dieses Gebäude nicht ebenfalls beseitigt oder angepasst werden müsste. Dass einer erleichterten Ausnahmebewilligung kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht, ist lediglich eine der Voraussetzungen für eine solche. Nachdem die weitere Voraussetzung der untergeordneten Baute nicht erfüllt ist, scheidet die Erteilung