2.3.2). So sind es auch vorliegend in erster Linie die Kosten für die nutzlos gewordenen Investitionen in Höhe von insgesamt Fr. 60'000.–, die ins Gewicht fallen. Es ist dem Gemeinderat ohne Weiteres darin beizupflichten, dass bei Kosten in dieser Höhe nicht mehr von einer untergeordneten Baute ausgegangen werden kann. So hat das Verwaltungsgericht bereits wirtschaftliche Nachteile in Form von Investitions- und Rückbaukosten in Höhe von insgesamt rund Fr. 40'000.– nicht mehr als untergeordnet qualifiziert (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2017.407]). Dementsprechend kann bei Kosten in der vorliegenden Höhe offensichtlich nicht mehr von einer untergeordneten Baute ausgegangen werden.