4.3.3 Vorliegend mag zwar zutreffen, dass eine Beseitigung der fraglichen Konstruktion – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – baulich nicht mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 67a BauG ergibt sich allerdings, dass bei der Beurteilung dessen, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, nicht nur die Beseitigungskosten an sich, sondern auch andere mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn ins Gewicht fallen.