4.3.1 Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorliegen (vgl. dazu etwa Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 165 f.). Umstritten ist hingegen die Frage, ob die Bauherrschaft eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG beanspruchen kann.