{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-408_2022-06-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5123", "Checksum": "e6713e7323b53d8e57382323aeff6ec4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.06.2022 EBVU 21.408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.06.2022 EBVU 21.408"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.06.2022 EBVU 21.408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "erleichterte Ausnahmebewilligung, untergeordnete Baute\r\n- Bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sind nicht nur die Beseitigungskosten an sich zu berücksichtigen, sondern auch andere mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn. 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Juni 2022\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 7. Juni 2021 betreffend Erstellung Sitzplatzüberdachung (Glasdach) über Aussenbalkon 2. Stock, Parzelle 276\n(Baugesuch 2021-282); Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n4.3 Erleichterte Ausnahmebewilligung\n\n4.3.1\nEine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorliegen (vgl. dazu etwa Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 165 f.). Umstritten ist hingegen die Frage, ob die Bauherrschaft eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG beanspruchen kann.\n\n4.3.2\nFür untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten kann nach § 67a BauG\neine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt\nwerden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67a Abs. 1\nBauG). Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen\nvom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werks es erfordern.\nIn der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2 BauG).\n\nVoraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a BauG das Vorliegen einer \"untergeordneten\" Baute oder Anlage. Als Beispiel von\nuntergeordneten Bauten erwähnt das Gesetz Klein- und Anbauten. Der Begriff der Klein- und Anbaute\ntaucht auch in § 18 ABauV auf. Zwar regelt diese Vorschrift den Grenz- und Gebäudeabstand von\nKlein- und Anbauten, es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Definition vor Augen\nhatte, als er in § 67a BauG den gleichlautenden Begriff der Klein- und Anbaute übernommen hat.\nAufgrund der bloss beispielhaften Erwähnung der Klein- und Anbauten steht vorab fest, dass auch\nandere Bauten und Anlagen \"untergeordnet\" sein können. Wie den Materialien zu § 67a BauG zu entnehmen ist, kommt eine erleichterte Ausnahmebewilligung nur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich\nim Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie z.B. Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007\nzur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314] [Botschaft], S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch\nals \"untergeordnet\" im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach dem\nAufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach § 67a Abs. 2 BauG anfiele. Die Erfahrung lehrt\nnämlich, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche\nInteressen im Spiel sind (vgl. AGVE 2011, S. 142 f.; 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die\nBaute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt (AGVE 2011, S. 142 f.; 2010, S. 166).\n\n4.3.3\nVorliegend mag zwar zutreffen, dass eine Beseitigung der fraglichen Konstruktion – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – baulich nicht mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 67a BauG ergibt sich allerdings, dass bei der Beurteilung\ndessen, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, nicht nur die Beseitigungskosten an sich, sondern\nauch andere mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn ins\nGewicht fallen. Gemessen an den Aufwendungen für die Errichtung des zu beseitigenden Bauwerks,\ndie mit der Beseitigung nutzlos werden, können die Beseitigungskosten relativ bescheiden ausfallen\nund in den Hintergrund treten. Gesetzt diesen Fall sind es vor allem die nutzlos werdenden Aufwendungen für die Errichtung des Bauwerks, die den Widerstand des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung begründen, nicht in erster Linie die Beseitigungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], Erw. 2.3.2). So sind es\nauch vorliegend in erster Linie die Kosten für die nutzlos gewordenen Investitionen in Höhe von insgesamt Fr. 60'000.–, die ins Gewicht fallen. Es ist dem Gemeinderat ohne Weiteres darin beizupflichten,\ndass bei Kosten in dieser Höhe nicht mehr von einer untergeordneten Baute ausgegangen werden\nkann. So hat das Verwaltungsgericht bereits wirtschaftliche Nachteile in Form von Investitions- und\nRückbaukosten in Höhe von insgesamt rund Fr. 40'000.– nicht mehr als untergeordnet qualifiziert (vgl.\nVGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2017.407]). Dementsprechend kann bei Kosten in der vorliegenden Höhe\noffensichtlich nicht mehr von einer untergeordneten Baute ausgegangen werden. Eine erleichterte\nAusnahmebewilligung fällt damit bereits aus diesem Grund ausser Betracht.\n\n"}