Das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt vermag es nicht, die Anforderungen des Naturschutzes zu erfüllen und kann damit nicht als Wiederherstellung des Biotops angesehen werden. Demgegenüber kann eine Blocksteinmauer sowohl die Interessen des Naturschutzes als auch jene der Hangsicherheit gewährleisten. Diese Variante ist auch als zumutbar anzusehen. Da somit eine Möglichkeit besteht, die Hangsicherheit zu gewährleisten, ohne die Funktionen der bestehenden Mauer zu verlieren, ist das Baugesuch in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig und der angefochtene Entscheid entsprechend aufzuheben. (…)