Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Mauer zumindest als Trittsteinbiotop einen schützenswerten Lebensraum darstellt. Die Interessen am Erhalt des jetzigen Zustands der Mauer vermögen es jedoch nicht, die Interessen an der Stabilisierung des Hangs zu überwiegen. Ein Eingriff ist somit zulässig, wobei jedoch Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen ergriffen werden müssen. Das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt vermag es nicht, die Anforderungen des Naturschutzes zu erfüllen und kann damit nicht als Wiederherstellung des Biotops angesehen werden.