5.4.4 Die Bauherrschaft macht geltend, der Fachbericht Hangsicherung sei zu oberflächlich und es fehlten ihm an den notwendigen Grundlagen, um verfahrensrelevante Erkenntnisse zu erzeugen. In diesem Sinne macht auch die Beschwerdeführerin geltend, dass weitere Abklärungen bei einem konkreten Bauprojekt vorzunehmen seien. Zwar geht aus dem Fachbericht hervor, dass sich der Experte teilweise auf Annahmen stützen musste, diese sind jedoch als fundiert anzusehen und haben insbesondere auch aufgrund des Vergleichswerts mit der projektierten Mauer eine nicht zu bestreitende Aussagekraft.