diglich dann bewilligungsfähig, wenn keine Möglichkeit besteht, welche die Anforderungen des Naturschutzes und der Hangsicherheit zu erfüllen vermag und verhältnismässig ist. In diesem Fall wäre das Bauprojekt unter gleichzeitiger Vornahme von Ersatzmassnahmen bewilligungsfähig. Besteht jedoch mindestens eine Möglichkeit, welche die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Beschwerde gegen die Baubewilligung gutzuheissen und die Bewilligung ist aufzuheben.