Da die Mauer selbst jedoch ein Hindernis für die Tiere darstellt, können die Gabionen auf deren Krone die in der Mauer fehlenden Hohlräume nicht ausgleichen. Auch der Anschluss ans Erdreich kann durch diese nicht hergestellt werden. Das Bauprojekt erfüllt somit nicht die Voraussetzungen an eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 14 Abs. 7 NHV und sie stellt auch keinen angemessenen Ersatz dar.