Sie beruft sich hierbei auf eine mündliche Auskunft von G., gemäss welcher die Trockensteinmauer am Böschungsfuss wiederhergestellt werden und gleichzeitig die baulichen Veränderungen oberhalb der Böschung so angepasst werden müssten, dass die auf der Böschung liegende Last verringert wird (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020). Die grundsätzliche Durchführbarkeit einer solchen Sanierung wird von der Bauherrschaft nicht in Zweifel gezogen, jedoch brachte sie bereits im Einwendungsverfahren an, dass die Dauerhaftigkeit einer Sanierungslösung zweifelhaft sei (vgl. E-Mail der Bauherrschaft vom 17. Juni 2020, Beilage 9 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats).