Die Bauherrschaft macht geltend, dass nur so eine langfristige und saubere Lösung möglich ist. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass eine Sanierung der bestehenden Trockensteinmauer in Verbindung mit baulichen Anpassungen oberhalb der Böschung zur Sicherung der Stabilität des Hangs ausreichen würde. Sie beruft sich hierbei auf eine mündliche Auskunft von G., gemäss welcher die Trockensteinmauer am Böschungsfuss wiederhergestellt werden und gleichzeitig die baulichen Veränderungen oberhalb der Böschung so angepasst werden müssten, dass die auf der Böschung liegende Last verringert wird (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020).