5.4.1 Ist ein Eingriff ausnahmsweise zulässig, ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, bestmögliche Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen (Art. 14 Abs. 7 NHV). Dies bedeutet den teilweisen Verzicht auf die Ausführung der Massnahme (Schutz), die Erstellung eines identischen Ersatzes des Naturobjekts am gleichen Standort (Wiederherstellung) oder die Erstellung eines neuen Naturobjekts, an einem anderen Standort, welches aber in Art, Erscheinung und Funktion dem ursprünglichen ähnelt und in derselben Gegend erstellt wird (Ersatz).