dieses Eingriffs. 5.3.4 Ein Eingriff in ein schützenswertes Biotop darf nur dann erfolgen, wenn dieser Eingriff einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Es muss also eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Hierbei sind für die Bewertung des Biotops insbesondere seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten seltenen Pflanzen- und Tierarten, seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt, seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope und seine biologischen Eigenarten oder sein typischer Charakter massgeblich (Art. 14 Abs. 6 NHV).