Ein konkreter Handlungsbedarf betreffend die Stabilität der Böschung ist damit unbestritten. Zu beachten ist des Weiteren, dass auch die alternative Lösung der Beschwerdeführerin, einer Anpassung oberhalb der Böschung mit einer gleichzeitigen Sanierung der bestehenden Mauer einen Eingriff in die bestehende Mauer erforderlich macht. Es kann daher als erwiesen und unbestritten angesehen werden, dass der jetzige Zustand der Böschung aus Sicht der Tragsicherheit als ungenügend anzusehen ist und ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Ein technischer Eingriff in die Mauer ist damit unbestrittenermassen erforderlich. Zwischen den Parteien strittig ist lediglich der notwendige Umfang