Unter Berufung auf eine mündliche Auskunft von G. geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Trockensteinmauer nicht ersetzt werden müsse. Vielmehr müssten die baulichen Veränderungen oberhalb der Böschung angepasst und so die Last auf die Böschung verringert werden, während gleichzeitig die Trockensteinmauer fachmännisch repariert würde. Dies habe bereits I. während des Einwendungsverfahrens vorgeschlagen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schmälert die Tatsache, dass die Stellungnahme Tragsicherheit ohne Kenntnis über bzw. ohne Rücksichtnahme auf die allfällige Bedeutung der Mauer