Die Beschwerdeführerin bestreitet die Relevanz der Stellungnahme Tragsicherheit zwar nicht hinsichtlich des Sachverständigen, G., welcher von ihr bereits in der Beschwerde vom 6. August 2020 ebenfalls als Statikspezialist benannt wurde. Hingegen bezweifelt die Beschwerdeführerin die inhaltliche Genauigkeit der Stellungnahme Tragsicherheit, da G. die Stellungnahme ohne jegliches Hintergrundwissen betreffend die geltend gemachte Relevanz der Mauer als Lebensraum für Amphibien und Reptilien gemacht habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, die Stellungnahme