5.3.1 Nach dem Gesagten kann somit die Schutzwürdigkeit der Mauer vorliegend zumindest im Sinne eines Trittsteinbiotops bzw. Vernetzungselements (Art. 14 Abs. 3 lit. e NHV) bejaht werden. In ein solches Biotop darf gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV nur eingegriffen werden, wenn der Eingriff unvermeidbar ist, er also standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Zudem muss der Verursacher für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz sorgen.