Die Bauherrschaft bezweifelt die Bedeutung der bestehenden Mauer als Vernetzungselement. Insbesondere führt sie aus, es bestehe keine Verengung des Siedlungsgürtels in diesem Bereich. Vielmehr seien mehrere Bautiefen zu überwinden. Zwar ist der Bauherrschaft zuzustimmen, dass westlich von Q. mit T. ein weiteres besiedeltes Gebiet zu finden ist. Zu beachten ist jedoch auch, dass gerade auf Höhe der Mauer eine freie und unbebaute Fläche zwischen den beiden Siedlungen besteht und sich der Siedlungsgürtel S. an dieser Stelle, wie im Gutachten ausgeführt, verengt. Die Ausführungen des Gutachtens betreffend die Bedeutung der Mauer/Böschung als Vernetzungselement sind nachvollziehbar.