5.2.1 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, im jetzigen Zeitpunkt zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, da die im Jahr 2012 gemachten Überlegungen keine uneingeschränkte Gültigkeit mehr besitzen können. Zu prüfen ist demnach, ob die bestehende Mauer im jetzigen Zustand die Voraussetzungen von Art. 18 NHG erfüllt. 5.2.2 Mit Gutachten vom 8. November 2021 äusserte sich D., zu der streitgegenständlichen Stützmauer/Böschung und deren ökologischen Aspekten (folgend Gutachten Naturschutz) wie folgt: "1. Artenschutz a. Kommen an der Mauer Pflanzenarten oder Tierarten gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b und d NHV bzw. gemäss §§ 4 und 5 NSV vor?