Gemäss der geltenden BNO ist die streitgegenständliche Mauer nicht im Inventar der schützenswerten Objekte enthalten und somit grundsätzlich nicht geschützt. Aus dem Grundlagenplan Natur, Landschaft, Kultur vom 18. November 2011 lässt sich am Standort der Stützmauer ein Objekt Nr. 3.5.273 entnehmen. Hierbei handelt es sich um "Hecken, Feld- und Ufergehölz". Das Objekt ist im Plan rot hinterlegt und mit Rahmen dargestellt, was gemäss Legende die Bedeutung "bisher geschütztes Objekt, nicht mehr schützen" hat. Der Standort wurde somit als nicht mehr schützenswert angesehen.