5.1 Bestehender Schutz der Mauer Unbestritten ist vorliegend, dass die streitgegenständliche Mauer nach geltender Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom 18. November 2011 (BNO) nicht als Lebensraum oder in anderer Weise geschützt ist. Auch eine Unterschutzstellung auf höherer Stufe ist vorliegend nicht ersichtlich. Zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob die bestehende Mauer bewusst nicht unter Schutz gestellt wurde, weil sie als nicht schutzwürdig angesehen wurde.