Demnach muss der Eingriff standortgebunden sein und zudem einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Es muss also eine Interessenabwägung zwischen der Vornahme des Eingriffs und dem ungeschmälerten Erhalt des Biotops getroffen werden. Für die Bewertung des Biotops sind dabei vor allem die Bedeutung der geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, dessen ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt, dessen Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope und dessen biologische Eigenart oder sein typischer Charakter massgebend.