18 N 25 f. mit Hinweis; VGE vom 25. Mai 2021 [WBE.2021.7], Erw. 4.1). Liegt ein schutzwürdiges Biotop vor, darf dieses durch technische Eingriffe nur dann beeinträchtigt werden, wenn sich der Eingriff nicht vermeiden lässt und der Verursacher für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz sorgt (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Die Voraussetzungen der Beeinträchtigung von Biotopen durch technische Eingriffe werden in Art. 14 Abs. 6 NHV konkretisiert. Demnach muss der Eingriff standortgebunden sein und zudem einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen.