Die gesetzlichen Kriterien werden in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) konkretisiert, wobei zu den schützenswerten Lebensräumen (Biotopen) insbesondere die in Anhang 1 der NHV aufgeführten Lebensraumtypen sowie alle Standorte, an denen geschützte oder gefährdete und seltene Tierarten vorkommen bzw. aufgrund der besonders günstigen Voraussetzungen vermutet werden, zählen. Hinzu kommen Standorte, die für die Mobilitätsansprüche der Arten oder ihre Vernetzung wichtig sind, wie z.B. Wildtierkorridore. Besondere Anforderungen gelten für Eingriffe in Ufervegetation nach Art.