{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-340_2022-09-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6247", "Checksum": "9b495138af8e5ec9573626d7729258ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.09.2022 EBVU 21.340"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.09.2022 EBVU 21.340"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.09.2022 EBVU 21.340"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biotopschutz\r\n\r\n- Der Schutz von schützenswerten Lebensräumen hat grundsätzlich im Rahmen der Nutzungsplanung zu erfolgen. Wurden die Aspekte des Naturschutzes im Rahmen der Nutzungsplanung nicht oder unzureichend geprüft oder ist die Schutzwürdigkeit eines Lebensraums aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst nach dem Erlass der Nutzungsplanung entstanden (Art. 21 Abs. 2 RPG), ist die Frage der Schutzwürdigkeit eines Biotops im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. (Erw. 4)\r\n- Bejahung der Schutzwürdigkeit des Lebensraums als Vernetzungselement im konkreten Fall (Erw. 5.2) sowie der Zulässigkeit eines Eingriffs (Erw. 5.3) und Prüfung angemessener Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen (Erw. 5.4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:01", "Checksum": "0f966dae9d4a83e6418cd838601b8df9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.09.2022 EBVU 21.340\nRegeste:\nBiotopschutz\r\n\r\n- Der Schutz von schützenswerten Lebensräumen hat grundsätzlich im Rahmen der Nutzungsplanung zu erfolgen. Wurden die Aspekte des Naturschutzes im Rahmen der Nutzungsplanung nicht oder unzureichend geprüft oder ist die Schutzwürdigkeit eines Lebensraums aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst nach dem Erlass der Nutzungsplanung entstanden (Art. 21 Abs. 2 RPG), ist die Frage der Schutzwürdigkeit eines Biotops im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. (Erw. 4)\r\n- Bejahung der Schutzwürdigkeit des Lebensraums als Vernetzungselement im konkreten Fall (Erw. 5.2) sowie der Zulässigkeit eines Eingriffs (Erw. 5.3) und Prüfung angemessener Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen (Erw. 5.4).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.340\n\nENTSCHEID vom 26. September 2022\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 29. Juni 2020 betreffend Ersatz / Ergänzung bestehender Stützmauer, Parzelle 435/436 von B._____ und C._____\n(Baugesuch 2019/23); Gutheissung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2. Ausgangslage\n\nAm 18. September 2019 reichte die Bauherrschaft ein Baugesuch für den Ersatz bzw. die Ergänzung\neiner auf den Parzellen 435 und 436 zur J hin bestehenden alten Stützmauer ein. Bei der zu ersetzenden Stützmauer handelt es sich um eine nach Osten ausgerichtete, grösstenteils mit Pflanzen überwucherte Bruchsteinmauer oberhalb derer sich eine Böschung befindet, welche in den letzten Jahren\ngerodet wurde. Im Jahr 2015 wurde auf den Parzellen 435 und 436 oberhalb der Stützmauer und der\nBöschung jeweils ein Einfamilienhaus erstellt. Zudem wurde die Zufahrt zu den Neubauten, welche\ndirekt oberhalb der Böschung zu liegen kommt, erneuert und ausgebaut. Die Bauherrschaft plant zur\nStabilisierung des Hangs einen Ersatz der bestehenden Mauer durch einen Neubau mit Betonelementen in Natursteinoptik, auf welcher eine Reihe aus Bruchsteinkörben gesetzt werden soll.\n\n(…)\n\n4. Rechtliche Grundlagen\n\nGemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966\n(NHG, SR 451) ist dem Aussterben einheimischen Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.\nArt. 18 Abs. 1bis NHG verlangt den besonderen Schutz von Standorten, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen oder eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen, und nennt verschiedene Beispiele, wie etwa Uferbereiche, Hecken, Feldgehölze oder\nTrockenwiesen. Die gesetzlichen Kriterien werden in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) konkretisiert, wobei zu den schützenswerten\nLebensräumen (Biotopen) insbesondere die in Anhang 1 der NHV aufgeführten Lebensraumtypen sowie alle Standorte, an denen geschützte oder gefährdete und seltene Tierarten vorkommen bzw. aufgrund der besonders günstigen Voraussetzungen vermutet werden, zählen. Hinzu kommen Standorte,\ndie für die Mobilitätsansprüche der Arten oder ihre Vernetzung wichtig sind, wie z.B. Wildtierkorridore.\nBesondere Anforderungen gelten für Eingriffe in Ufervegetation nach Art. 21 f. NHG (vgl. ANDREA GER-\nBER, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018, S. 5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Entscheid des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 25. Mai 2021 [WBE.2021.7], Erw. 4.1, publ. in\nwww.ag.ch/agve).\n\n"}