Um als Unterniveaubaute qualifiziert werden zu können, dürfte die Tiefgarage jedoch an keiner Stelle mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen. Die Tiefgarage verletzt daher das zulässige Mass und sie kann nicht als Unterniveaubaute angesehen werden und müsste tiefer gesetzt werden, damit sie das massgebende Terrain um maximal 80 cm überragt. Da die Tiefgarage in ihrer projektierten Form nicht als Unterniveaubaute angesehen werden kann, verletzt sie somit den Grenzabstand, da sie nicht vom verminderten Grenzabstand gemäss § 20 Abs. 2 BauV profitieren kann. Die Tiefgarage hätte somit den ordentlichen Grenzabstand von 4 m gemäss § 9 BNO einzuhalten.